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Schützengau Dorfen

im Bayerischen Sportschützenbund e.V.
Gauschießanlage: Zeilhofener Str.1, Oberdorfen; 84405 Dorfen; Tel.: 08081 4998

Stellungnahme des BSSB zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in deutsches Rechtbssb

Chronologie und Eckpunkte:

  • im Herbst 2013 erstmals in ähnlichem Gewand aufgekommen (Ziele damals u.a. Verbot halbautomatischer Waffen, medizinische Checks für Besitzer alle 5 Jahre, Erlaubnispflicht für Vorderlader), damals abgewendet
  • im Nov. 2015 nach Anschlag in Paris „wiederentdeckt“ worden
  • 2017 Beschluss des jetzigen Entwurfs im EU-Parlament, Zeit zur Umsetzung in deutsches Recht bis 09/2018
  • 01/2019 Bundesregierung leitet angepassten Entwurf an Verbände weiter
  • 02/2019 Stellungnahmen der Verbände (BSSB reagiert mit Totalablehnung)
  • 06/2019 Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss, Entwurf zum neuen Waffengesetz steht
  • 08/2019 Bundesrat mit Stellungnahme dazu und Wunsch nach weiteren Verschärfungen
  • jetzt: Gegenäußerung der Bundesregierung zu Bundesrat erwartet
  • 17.10.2019 erste Lesung zum Gesetzentwurf im Bundestag
  • 13.12.2019 Gesetzesbeschluss im Bundestag
  • 20.12.2019 Zustimmung im Bundesrat zum Gesetzesbeschluss des Bundestags
  • Inkrafttreten, Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch offen, wohl in Kürze

Die aus Sicht des BSSB für die Schützen besonders relevanten Ergebnisse sind wie folgt:
1. Fortbestehen waffenrechtliches Bedürfnis nach § 4 Abs. 4 WaffG, neu zu fassen in § 14:
Resultat: es konnte verhindert werden, dass die Bedürfnisprüfung je Waffe verpflichtend wird, sondern je Waffenbesitzer gilt. Im Detail heißt das:

  • Prüfung nach 5 Jahren und nach 10 Jahren -> in den 24 Monaten vor der Prüfung soll 1x im Quartal geschossen werden oder 6x jährlich mit (einer der) eigenen Waffen. Dies gilt für Kurzwaffen und Langwaffen separat. Bestätigung des Vereins genügt.
  • nach 10 Jahren (Ausgangszeitpunkt: erster Erwerb einer Erlaubnis) keine Prüfung mehr über aktives Schießpensum. Mitgliedschaft im Verein genügt.
  • Regelung jetzt im Waffengesetz, heißt nun auch Rechtssicherheit.

2. Historische Waffen / „Vorderlader“:
Bislang war der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei für Schusswaffen, deren Modell vor dem 01.Januar 1871 entwickelt worden ist. Dies sollte sich ändern, es sollte Erlaubnispflicht gelten (auch für Nachbauten).
VOLLER ERFOLG: massive Lobbyarbeit des BSSB sorgte dafür, dass dieses Thema gar nicht im deutschen Gesetzentwurf auftaucht, alles bleibt wie bisher.

3. Erlaubnispflicht für Armbrust
Einem Bundesratsbeschluss vom 20.09.2019 zufolge sollte die Armbrust künftig erlaubnispflichtig werden. Der Antrag hierzu aus Hessen fand im Bundesrat zunächst keine Mehrheit, wurde dann jedoch angenommen.
Aus Sicht des BSSB erschließt sich weder, weshalb die Umsetzung einer Feuerwaffenrichtlinie plötzlich auf die Armbrust ausgeweitet werden soll, noch weshalb die Armbrust als „erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung“ eingestuft wird.
Resultat: abgelehnt. Die Armbrust bleibt wie bisher erlaubnisfrei.

4. Magazinverbot:
Der BSSB lehnt das Magazinverbot nach wie vor gänzlich ab, da nur Gängelung der Schützen, kein Sicherheitsgewinn.
Resultat: Verbot von Magazinen für mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen und für mehr als 10 Schuss bei Langwaffen; gleichermaßen für Waffen, die über ein eingebautes Magazin dieser Größe verfügen. Das Verbot betrifft halbautomatische Waffen mit Zentralfeuermunition bzw. deren Magazine.
Für Altbestände gilt Bestandschutz. Details zur Meldung bei der Behörde sind noch offen.

5. Salutwaffen:
Salutwaffen - also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass mit ihnen nur noch Kartuschenmunition („Platzpatronen“) abgefeuert werden kann - sollen waffenrechtlich nunmehr den Ursprungswaffen, also den scharfen Schusswaffen vor ihrem Umbau, rechtlich weitgehend gleichgestellt werden.
Resultat: Salutwaffen werden künftig nach ihrem ‘Ursprungszustand‘ eingruppiert. Mit insbesondere anzuerkennenden Bedürfnisregelungen für Brauchtumsschützen soll dem Bedarf der Besitzer Rechnung getragen werden. Eine Waffensachkunde wie zur Erlaubnis für ‚scharfe‘ Schusswaffen wird nicht vorausgesetzt, ebenfalls soll aufgrund der geringeren Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis genügen, vergleichbar mit dem Luftgewehr.

6. Verfassungsschutzabfrage:
Bisher wurden Daten aus dem NADIS (NachrichtenDienstlichesInformationsSystem) an die Behörden weitergegeben, um Waffenentzug bei Extremisten möglich zu machen.
Künftig wird eine Verfassungsschutzabfrage vor jeder Waffenerlaubnis vorgenommen.

7. Deckelung Gelbe Waffenbesitzkarte
Die Gelbe Waffenbesitzkarte wird künftig auf zehn Waffen gedeckelt, der Erwerb der 11. usw. Waffe bleibt aber möglich. Vorausgesetzt wird dann aber ein Bedürfnis seitens des Verbands. Die zusätzlichen Waffen würden dann auf die Grüne Waffenbesitzkarte eingetragen. Bestandsschutz für alle Inhaber von mehr als 10 Waffen. Das Privileg der Gelben WBK wird aber eingeschränkt.

8. Schießstandsachverständige
Die Regelung hinsichtlich der Qualifikation von Schießstandsachverständigen wird künftig den Bundesländern übertragen.
Wir befürworten weiterhin strikt die bewährte Praxis, wonach für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ Schießstandsachverständige nur tätig werden dürfen, sofern eine öffentliche Bestellung und Beeidigung vorliegt

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